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AGB
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen in Verbindung mit Gesetzestexten für ordentliche Kaufleute ( HGB ), sowie Nichtkaufleute ( BGB ) in jeweils aktuellster Fassung, soweit in den folgenden Bedingungen nicht anders festgelegt ist.
§ 1 Angebote und Vertragsabschluss
Für den Inhalt der Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend; abweichende schriftliche Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung oder in anderen Schriftstücken haben Vorrang. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle folgenden Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Alle mündlichen Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir erstellen Angebote gegen Anfrage, wenn keine Skizzen oder Zeichnungen dazu verfügbar sind, auf der Basis unserer Erfahrungs- u. Richtwerte. Vor Bestellungen sind diese ermittelten Mengen vor Ort am Bau noch einmal genau zu überprüfen. An erstellte Angebote halten wir uns 3 Monate, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden. Sonderregelungen sind im Angebot aufgeführt.
§ 2 Beschaffenheit
Bestellungen nach materialbedingten Eigenschaften von erstellten Mustern können bei ausgelieferten Materialien die in der Natur des Materials liegen, abweichen und berechtigen nicht zu Reklamationen, wenn die Funktionalität gewährleistet ist. Eventuell zu beanstandete Mangelhaftigkeit wird beschränkt auf Minderung, Nachlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche, z.B. aus Verzug, positiver Vertragsverletzung oder sonstigem Grund, sind abgedungen. Alle offensichtlich und/oder erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten von Kaufleuten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
§ 3 Lieferfristen
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen , Genehmigungen, Freigaben und den zu leistenden Anzahlungen. Wird das Material vom Auftraggeber gestellt, beginnt die Lieferfrist nicht vor Anlieferung des Materials. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen beim Vorlieferanten, Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten und Fehlfallen des Werkstoffes. Teillieferungen sind gestattet. Lieferfristen verlängern sich ebenfalls, wenn aus vorherigen Warenlieferungen unzureichende Aktivitäten zur Bezahlung der Ware geleistet werden. Die daraus resultierenden Verzüge können nicht geltend gemacht werden.
§ 4 Warenrücknahme
Warenrücknahmen werden nur nach vorheriger Vereinbarung in fabrikneuem Zustand und sofern es sich um original verpackte Ware gehandelt hat entgegen genommen oder abzüglich anfallender Transportkosten zurückgenommen. Spezialanfertigungen, wie z.B. eingefärbte Edelputze, Farben, Grundierungen oder überlagerte Waren, die älter als 1/ 2 Jahr sind, können nicht zurückgenommen werden, bzw. werden nicht vergütet. Der Rücktransport erfolgt nach Absprache. Eine Warenwertreduzierung im Bereich 10 – 50 % je nach Zustand der zurückgenommenen Ware behalten wir uns vor.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller darf die Ware nur im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs veräußern, verarbeiten oder einbauen. Er darf sie nicht pfänden oder zur Sicherheit übereignen und muss Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich anzeigen. Er hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern und ausreichend als unser Eigentum zu kennzeichnen. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Einbau werden wir Eigentümer des neuen Gegenstandes oder der Warengesamtheit bzw. Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte aller in Betracht kommenden Waren Dritter. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung einer unentgeltlichen Verwahrung durch den Besteller ersetzt.Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen an uns ab, die er aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, gleich in welcher Art dies geschieht, gegen einen Dritten erlangt. Steht uns Miteigentum an der veräußerten Ware zu, ist nur derjenige Teil der Forderung an uns abzutreten, der dem Verhältnis des Rechnungswertes aller in Betracht kommenden Waren entspricht. Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, die Einziehung der Forderung treuhänderisch für uns vorzunehmen. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen bei Wechsel- und Scheckprotesten oder bei Zahlungseinstellung. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Wir sind dann zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen und zur Mitteilung der erfolgten Abtretung berechtigt. Der Besteller hat uns Namen uns Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen und sämtliche Unterlagen, die zu ihrer Geltendmachung erforderlich sind zur Verfügung zu stellen. Wenn unsere Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, kann der Besteller verlangen, dass wir weitergehende Sicherheiten freigeben.
§ 6 Beförderung und Gefahr
Die Beförderung der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Der Gefahrübergang erfolgt beim Verlassen unseres Firmensitz. Bei Lieferung direkt an Baustellen wird vorrausgesetzt, dass für LKW – Beförderungsklasse 2 befahrbare Anfuhrwege vorhanden sind. Das Entladen des LKW / Transporter an Baustellen kann gegen Mehrkosten vereinbart werden. Bei Baustellenanlieferungen muss für entsprechenden Lagerplatz unmittelbar an der Einbaustelle gesorgt werden. Kosten, die durch nicht vom LKW / Transporter befahrbare Anfuhrwege oder zu weit von der Einbaustelle liegende Lagerplätze entstehen, werden dem Besteller nachträglich belastet.
§ 7 Preise und Zahlungen
Die Preise gelten ab unserem Firmensitz einschließlich Verpackung und ausschließlich Versand, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Liefer- und Leistungslandes. Änderungen der Angebotsgrundlage führen zu Preisänderungen. Maßgebend sind stets die Einheitspreise, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis genannt ist. Da die Preise auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes beruhen, bleibt bei ihrer Erhöhung, z.B. infolge von Materialpreisänderungen, eine Preisänderung vorbehalten. Die Zahlungsfristen laufen ab Faktura Datum. Vorauskasse bleibt vorbehalten, als auch Änderungen der Zahlungsbedingungen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Für den Fall, dass erteilte Abbuchungen trotz erteilter Einzugsermächtigung fehlschlagen, werden Kosten belastet. Erteilte Ermächtigungen für die regelmäßige Einziehung von Rechnungsbeträgen sind wirksam bis zum Widerruf nach angemessener Frist. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig fertiggestellt.
§ 8 Beanstandungen
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit des Material haben bei Lieferung bzw. Abholung und vor Montagebeginn zu erfolgen. Alle Mängelrügen müssen schriftlich vorgebracht werden. Mängel können nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben werden. Ist die Besichtigung eines Mangels unmöglich und/oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesem Fall, und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen; im übrigen sind Wandlung und Minderung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche können gegen uns nur geltend gemacht werden, soweit der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht ist. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung durch den Spediteur oder Paketdienst im Beisein des Fahrers feststellen zu lassen.
§ 9 Urheberrecht, Softwarenutzung
Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Vorlagen, digital oder in Druckform weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Veränderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System wird untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG ) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode wandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Bestellers hat uns dieser von etwaigen bestehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechtes freizustellen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Chemnitz. Der Erfüllungsort wird auch nicht geändert, wenn wir den Versand der Ware übernehmen oder franko Empfangsort liefern. Erfüllungsort für die Zahlung ist Chemnitz. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Falle der Beanstandung der Ware, ebenso für Wechsel-, Scheck-, Eigentums- und Besitzklagen ist München. Dies gilt nicht, soweit eine anderweitige gesetzliche unabdingbare ausschließliche Zuständigkeit besteht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 ( CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz oder Wohnsitz im Ausland hat.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vereinbarungen und der Vertrag bleibt im übrigen wirksam. Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe: Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Stand Mai 2018