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 AGB

Für unsere Lie­fe­rungen und Leis­tungen gelten die ein­schlä­gigen DIN-Bestim­mungen in Ver­bin­dung mit Geset­zes­texten für ordent­liche Kauf­leute ( HGB ), sowie Nicht­kauf­leute ( BGB ) in jeweils aktu­ellster Fas­sung, soweit in den fol­genden Bedin­gungen nicht anders fest­ge­legt ist.

§ 1 Ange­bote und Vertragsabschluss

Für den Inhalt der Ver­träge ist unsere schrift­liche Auf­trags­be­stä­ti­gung in Ver­bin­dung mit diesen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gungen maß­ge­bend; abwei­chende schrift­liche Ver­ein­ba­rungen in der Auf­trags­be­stä­ti­gung oder in anderen Schrift­stü­cken haben Vor­rang. Diese Geschäfts­be­din­gungen werden auch für alle fol­genden Auf­träge ver­ein­bart. Abwei­chende Geschäfts­be­din­gungen des Ver­trags­part­ners bedürfen zu ihrer Gül­tig­keit der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Annahme, die jeweils nur für den betref­fenden Ein­zel­fall erfolgt. Alle münd­li­chen Abspra­chen bedürfen zu ihrer Wirk­sam­keit unserer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Wir erstellen Ange­bote gegen Anfrage, wenn keine Skizzen oder Zeich­nungen dazu ver­fügbar sind, auf der Basis unserer Erfah­rungs- u. Richt­werte. Vor Bestel­lungen sind diese ermit­telten Mengen vor Ort am Bau noch einmal genau zu über­prüfen. An erstellte Ange­bote halten wir uns 3 Monate, gerechnet ab Ange­bots­datum, gebunden. Son­der­re­ge­lungen sind im Angebot aufgeführt.

§ 2 Beschaffenheit

Bestel­lungen nach mate­ri­al­be­dingten Eigen­schaften von erstellten Mus­tern können bei aus­ge­lie­ferten Mate­ria­lien die in der Natur des Mate­rials liegen, abwei­chen und berech­tigen nicht zu Rekla­ma­tionen, wenn die Funk­tio­na­lität gewähr­leistet ist. Even­tuell zu bean­stan­dete Man­gel­haf­tig­keit wird beschränkt auf Min­de­rung, Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung nach unserer Wahl. Wei­ter­ge­hende Ansprüche, z.B. aus Verzug, posi­tiver Ver­trags­ver­let­zung oder sons­tigem Grund, sind abge­dungen. Alle offen­sicht­lich und/oder erkenn­bare Mängel, Fehl­mengen oder Falsch­lie­fe­rungen sind sofort vor Ver­ar­bei­tung oder Einbau schrift­lich anzu­zeigen. Wei­ter­ge­hende Oblie­gen­heiten von Kauf­leuten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

§ 3 Lieferfristen

Lie­fer­fristen beginnen mit der Absen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht vor Bei­brin­gung der vom Auf­trag­geber zu beschaf­fenden Unter­lagen , Geneh­mi­gungen, Frei­gaben und den zu leis­tenden Anzah­lungen. Wird das Mate­rial vom Auf­trag­geber gestellt, beginnt die Lie­fer­frist nicht vor Anlie­fe­rung des Mate­rials. Die ver­ein­barten Lie­fer­fristen werden mög­lichst ein­ge­halten. Sie ver­län­gern sich ange­messen beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­hener Hin­der­nisse, z.B. höhere Gewalt, Betriebs­stö­rungen beim Vor­lie­fe­ranten, Streiks, Aus­sper­rungen, Beför­de­rungs­schwie­rig­keiten und Fehl­fallen des Werk­stoffes. Teil­lie­fe­rungen sind gestattet. Lie­fer­fristen ver­län­gern sich eben­falls, wenn aus vor­he­rigen Waren­lie­fe­rungen unzu­rei­chende Akti­vi­täten zur Bezah­lung der Ware geleistet werden. Die daraus resul­tie­renden Ver­züge können nicht gel­tend gemacht werden.

§ 4 Warenrücknahme

Waren­rück­nahmen werden nur nach vor­he­riger Ver­ein­ba­rung in fabrik­neuem Zustand und sofern es sich um ori­ginal ver­packte Ware gehan­delt hat ent­gegen genommen oder abzüg­lich anfal­lender Trans­port­kosten zurück­ge­nommen. Spe­zi­al­an­fer­ti­gungen, wie z.B. ein­ge­färbte Edel­putze, Farben, Grun­die­rungen oder über­la­gerte Waren, die älter als 1/ 2 Jahr sind, können nicht zurück­ge­nommen werden, bzw. werden nicht ver­gütet. Der Rück­trans­port erfolgt nach Absprache. Eine Waren­wert­re­du­zie­rung im Bereich 10 – 50 % je nach Zustand der zurück­ge­nom­menen Ware behalten wir uns vor.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelie­ferten Waren bleiben bis zur Erfül­lung sämt­li­cher Zah­lungs­ver­pflich­tungen aus der gegen­sei­tigen Geschäfts­ver­bin­dung unser Eigentum. Der Besteller darf die Ware nur im Rahmen des übli­chen Geschäfts­ver­kehrs ver­äu­ßern, ver­ar­beiten oder ein­bauen. Er darf sie nicht pfänden oder zur Sicher­heit über­eignen und muss Pfän­dungen oder sons­tige Ein­griffe Dritter unver­züg­lich anzeigen. Er hat unsere Vor­be­halts­ware geson­dert zu lagern und aus­rei­chend als unser Eigentum zu kenn­zeichnen. Bei Ver­bin­dung, Ver­ar­bei­tung oder Einbau werden wir Eigen­tümer des neuen Gegen­standes oder der Waren­ge­samt­heit bzw. Mit­ei­gen­tümer im Ver­hältnis des Rech­nungs­wertes unserer Vor­be­halts­ware zur Summe der Rech­nungs­werte aller in Betracht kom­menden Waren Dritter. Die Über­gabe wird durch die Ver­ein­ba­rung einer unent­gelt­li­chen Ver­wah­rung durch den Besteller ersetzt.Der Besteller tritt hiermit alle For­de­rungen an uns ab, die er aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung unserer Vor­be­halts­ware, gleich in wel­cher Art dies geschieht, gegen einen Dritten erlangt. Steht uns Mit­ei­gentum an der ver­äu­ßerten Ware zu, ist nur der­je­nige Teil der For­de­rung an uns abzu­treten, der dem Ver­hältnis des Rech­nungs­wertes aller in Betracht kom­menden Waren ent­spricht. Der Besteller bleibt jedoch berech­tigt, die Ein­zie­hung der For­de­rung treu­hän­de­risch für uns vor­zu­nehmen. Die Ermäch­ti­gung des Bestel­lers zur Ver­fü­gung über die Vor­be­halts­ware und zur Ein­zie­hung der abge­tre­tenen For­de­rungen erlischt bei Nicht­ein­hal­tung der Zah­lungs­be­din­gungen bei Wechsel- und Scheck­pro­testen oder bei Zah­lungs­ein­stel­lung. In diesem Falle sind wir berech­tigt, die Vor­be­halts­ware in Besitz zu nehmen. Die daraus ent­ste­henden Kosten gehen zu Lasten des Bestel­lers. Ein Rück­tritt vom Ver­trag liegt in der Rück­nahme nur, wenn dies aus­drück­lich erklärt wird. Wir sind dann zur Ein­zie­hung der uns abge­tre­tenen For­de­rungen und zur Mit­tei­lung der erfolgten Abtre­tung berech­tigt. Der Besteller hat uns Namen uns Anschrift seines Abneh­mers sowie die Höhe der For­de­rung mit­zu­teilen und sämt­liche Unter­lagen, die zu ihrer Gel­tend­ma­chung erfor­der­lich sind zur Ver­fü­gung zu stellen. Wenn unsere Sicher­heiten unsere For­de­rungen um mehr als 20 % über­steigen, kann der Besteller ver­langen, dass wir wei­ter­ge­hende Sicher­heiten freigeben.

§ 6 Beför­de­rung und Gefahr

Die Beför­de­rung der Lie­fe­rung erfolgt auf Gefahr und Rech­nung des Lie­fe­ranten. Der Gefahr­über­gang erfolgt beim Ver­lassen unseres Fir­men­sitz. Bei Lie­fe­rung direkt an Bau­stellen wird vorr­aus­ge­setzt, dass für LKW – Beför­de­rungs­klasse 2 befahr­bare Anfuhr­wege vor­handen sind. Das Ent­laden des LKW / Trans­porter an Bau­stellen kann gegen Mehr­kosten ver­ein­bart werden. Bei Bau­stel­len­an­lie­fe­rungen muss für ent­spre­chenden Lager­platz unmit­telbar an der Ein­bau­stelle gesorgt werden. Kosten, die durch nicht vom LKW / Trans­porter befahr­bare Anfuhr­wege oder zu weit von der Ein­bau­stelle lie­gende Lager­plätze ent­stehen, werden dem Besteller nach­träg­lich belastet.

§ 7 Preise und Zahlungen

Die Preise gelten ab unserem Fir­men­sitz ein­schließ­lich Ver­pa­ckung und aus­schließ­lich Ver­sand, zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steuer ent­spre­chend den jeweils maß­geb­li­chen Bestim­mungen des Liefer- und Leis­tungs­landes. Ände­rungen der Ange­bots­grund­lage führen zu Preis­än­de­rungen. Maß­ge­bend sind stets die Ein­heits­preise, auch wenn im Angebot ein Gesamt­preis genannt ist. Da die Preise auf den Geste­hungs­kosten zum Zeit­punkt der Abgabe des Ange­botes beruhen, bleibt bei ihrer Erhö­hung, z.B. infolge von Mate­ri­al­preis­än­de­rungen, eine Preis­än­de­rung vor­be­halten. Die Zah­lungs­fristen laufen ab Fak­tura Datum. Vor­aus­kasse bleibt vor­be­halten, als auch Ände­rungen der Zah­lungs­be­din­gungen. Im Falle des Zah­lungs­ver­zuges werden Ver­zugs­zinsen in Höhe von 3 % über dem jewei­ligen Bun­des­bank­dis­kont­satz berechnet. Für den Fall, dass erteilte Abbu­chungen trotz erteilter Ein­zugs­er­mäch­ti­gung fehl­schlagen, werden Kosten belastet. Erteilte Ermäch­ti­gungen für die regel­mä­ßige Ein­zie­hung von Rech­nungs­be­trägen sind wirksam bis zum Widerruf nach ange­mes­sener Frist. Eine Auf­rech­nung ist unzu­lässig, es sei denn, die zur Auf­rech­nung gestellte For­de­rung ist unbe­stritten oder rechts­kräftig fertiggestellt.

§ 8 Beanstandungen

Ein­wen­dungen gegen die Rich­tig­keit und Beschaf­fen­heit des Mate­rial haben bei Lie­fe­rung bzw. Abho­lung und vor Mon­ta­ge­be­ginn zu erfolgen. Alle Män­gel­rügen müssen schrift­lich vor­ge­bracht werden. Mängel können nach unserer Wahl durch Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung behoben werden. Ist die Besich­ti­gung eines Man­gels unmög­lich und/oder würde sie einen unver­hält­nis­mäßig hohen Auf­wand erfor­dern, kann sie ver­wei­gert werden. In diesem Fall, und wenn die Nach­bes­se­rung fehl­schlägt, kann der Besteller Min­de­rung der Ver­gü­tung ver­langen; im übrigen sind Wand­lung und Min­de­rung aus­ge­schlossen. Scha­dens­er­satz­an­sprüche können gegen uns nur gel­tend gemacht werden, soweit der Schaden durch Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht ist. Kommt eine Sen­dung beschä­digt an, so ist der Emp­fänger ver­pflichtet, dies vor Abnahme der Sen­dung durch den Spe­di­teur oder Paket­dienst im Bei­sein des Fah­rers fest­stellen zu lassen.

§ 9 Urhe­ber­recht, Softwarenutzung

Unab­hängig von einem etwa­igen gesetz­li­chen Urhe­ber­rechts­schutz dürfen unsere Vor­lagen, digital oder in Druck­form weder nach­ge­bildet noch Dritten zur Nach­bil­dung zugäng­lich gemacht werden. Auch Nach­ah­mungen mit nur gering­fü­gigen Ver­än­de­rungen der Form- und Maß­ver­hält­nisse sind nicht gestattet. Soweit im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­halten ist, wird dem Besteller ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­ferte Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tionen zu nutzen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimmten Lie­fer­ge­gen­stand über­lassen. Eine Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem System wird unter­sagt. Der Besteller darf die Soft­ware nur im gesetz­lich zuläs­sigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG ) ver­viel­fäl­tigen, über­ar­beiten, über­setzen oder von dem Objekt­code in den Quell­code wan­deln. Der Besteller ver­pflichtet sich, Her­stel­ler­an­gaben, ins­be­son­dere Copy­right-Ver­merke nicht zu ent­fernen oder ohne vor­he­rige aus­drück­liche Zustim­mung des Lie­fe­rers zu ver­än­dern. Bei Auf­trags­aus­füh­rung nach Zeich­nung des Bestel­lers hat uns dieser von etwa­igen bestehenden Ansprü­chen wegen Ver­let­zung eines Urhe­ber­rechtes freizustellen.

§ 10  Erfül­lungsort und Gerichtsstand

Erfül­lungsort für unsere Lie­fe­rungen ist Chem­nitz. Der Erfül­lungsort wird auch nicht geän­dert, wenn wir den Ver­sand der Ware über­nehmen oder franko Emp­fangsort lie­fern. Erfül­lungsort für die Zah­lung ist Chem­nitz. Der aus­schließ­liche Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten, auch im Falle der Bean­stan­dung der Ware, ebenso für Wechsel-, Scheck-, Eigen­tums- und Besitz­klagen ist Mün­chen. Dies gilt nicht, soweit eine ander­wei­tige gesetz­liche unab­ding­bare aus­schließ­liche Zustän­dig­keit besteht. Für alle Rechts­be­zie­hungen zwi­schen uns und dem Ver­trags­partner gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Wiener Kauf­rechts­kon­ven­tion 1980 ( CISG), auch wenn der Ver­trags­partner seinen Fir­men­sitz oder Wohn­sitz im Aus­land hat.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Die Unwirk­sam­keit einer der vor­ste­henden Bestim­mungen bewirkt nicht die Unwirk­sam­keit der übrigen Ver­ein­ba­rungen und der Ver­trag bleibt im übrigen wirksam. Die vor­ste­henden Bedin­gungen finden auch Anwen­dung auf Kauf­ver­träge und sons­tige Ver­träge mit Nicht­kauf­leuten, jedoch mit fol­gender Maß­gabe: Soweit den obigen Bedin­gungen zwin­gende Vor­schriften des AGB-Gesetzes ent­ge­gen­stehen, richtet sich der Inhalt des Ver­trages nach den gesetz­li­chen Vorschriften.

Stand Mai 2018